Sie sind Arbeitnehmer in Luxemburg und betreuen ein erkranktes, verunfalltes, älteres oder pflegebedürftiges Familienmitglied? Sie fragen sich, welche Rechte Sie geltend machen können, um Ihre berufliche Tätigkeit mit Ihren familiären Verpflichtungen zu vereinbaren? Dann sind Sie hier richtig.
Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen die verschiedenen Freistellungen vorzustellen, die das luxemburgische Recht vorsieht, wenn Sie mit besonderen familiären Situationen konfrontiert sind, insbesondere den Sonderurlaub aus familiären Gründen, den Pflegeurlaub und den Sterbebegleitungsurlaub, und dabei deren Voraussetzungen und praktischen Modalitäten zu erläutern.
Sonderurlaub aus familiären Gründen
Arbeitnehmer, Selbständige oder freiberuflich Tätige in Luxemburg:
- die ein unter 18 Jahre altes Kind zu versorgen haben, können im Falle einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder aus einem anderen zwingenden gesundheitlichen Grund, der ihre Anwesenheit erforderlich macht, Sonderurlaub in Anspruch nehmen;
- die ein unter 13 Jahre altes Kind zu versorgen haben, können ebenfalls Sonderurlaub beanspruchen, wenn das Kind einer Quarantäne-, Isolations-, Ausschluss-, Absonderungs- oder häuslichen Betreuungsmaßnahme unterliegt, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Gesundheitswesens von einer zuständigen nationalen oder ausländischen Behörde angeordnet oder empfohlen wurde, um die Ausbreitung einer Epidemie einzudämmen.
Dauer
Die Dauer des Urlaubs hängt vom Alter des Kindes ab:
• 0 bis 3 Jahre: 12 Tage pro Kind;
• 4 bis 12 Jahre: 18 Tage pro Kind;
• 13 bis 17 Jahre (im Krankenhaus): 5 Tage pro Kind im Falle eines Krankenhausaufenthalts.
Für Kinder, die eine zusätzliche Sonderzulage erhalten, verdoppelt sich die Dauer des Urlaubs ohne Voraussetzung eines Krankenhausaufenthalts.
Formalitäten
Im ersten Fall ist der Urlaub durch ein ärztliches Attest zu begründen. Im zweiten Fall ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Der Begünstigte muss seinen Arbeitgeber am selben Tag seiner Abwesenheit informieren und innerhalb von drei Tagen das ärztliche Attest mit den Matrikelnummern des Kindes und des Elternteils an die zuständige Krankenkasse senden.
Pflegeurlaub
Der Pflegeurlaub ermöglicht es dem Arbeitnehmer, einem Familienmitglied, das in seinem Haushalt lebt und aufgrund einer schweren medizinischen Situation erheblich pflege- oder hilfsbedürftig ist, persönliche Betreuung oder Unterstützung zu leisten.
Als Familienmitglied gelten: Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Ehepartner oder eingetragener Partner. Das Gesetz sieht vor, dass dieser Urlaub 5 Tage innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von 12 Monaten beträgt.
Der Grenzgänger muss seinen Arbeitgeber spätestens am Tag seiner Abwesenheit informieren. Er muss zudem spätestens am dritten Tag nach jeder Abwesenheit ein ärztliches Attest sowie ein Dokument vorlegen, das das Verwandtschaftsverhältnis mit der betreuten Person bestätigt.
Sterbebegleitungsurlaub
Dieser Urlaub kann von jedem Grenzgänger beantragt werden, der in Luxemburg arbeitet und dessen nahestehende Person an einer schweren, unheilbaren Krankheit im Endstadium leidet.
Betroffen sind folgende Angehörige:
• Verwandte ersten Grades in auf- oder absteigender Linie (Eltern, Schwiegereltern, Kinder oder Stiefkinder);
• Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie (Brüder, Schwestern, Schwäger oder Schwägerinnen);
• der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner (PACS).
Die Dauer des Urlaubs wird einer Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gleichgestellt, wodurch der Arbeitnehmer vor Kündigung geschützt ist.
Dauer
Die Dauer dieses Urlaubs darf 5 Arbeitstage pro betroffener Person und pro Jahr nicht überschreiten. Er kann aufgeteilt oder in Teilzeit genommen werden.
Formalitäten
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag spätestens am ersten Tag seiner Abwesenheit an den Arbeitgeber richten.
Zusätzlich muss das entsprechende Formular ausgefüllt werden (Formular „Sterbebegleitungsurlaub“) und zusammen mit folgenden Unterlagen an die CNS übermittelt werden:
• eine Bescheinigung des behandelnden Arztes zur Begründung des Urlaubs;
• falls die sterbende Person keine nationale Identifikationsnummer (13-stellige Matrikelnummer) besitzt: eine Kopie der Geburtsurkunde, des Familienbuchs oder des Personalausweises.
Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Arbeitnehmer ein sogenanntes „Begleitungsheft“.